Einführung der elektronischen Kassenmitteilungspflicht ab 2025

15. August 2024

Beispielbild einer Kasse

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen zur Mitteilungspflicht von elektronischen Kassensystemen in Kraft. Diese Änderungen betreffen alle Unternehmer, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden. Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen, um gesetzeskonform zu handeln.

Worum geht es?

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 6. November 2019 (GZ IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, DOK 2019/0891800) festgelegt, dass Unternehmer den Einsatz oder die Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme mitteilen müssen. Die elektronische Übermittlung dieser Mitteilungen wird ab dem 1. Januar 2025 über das Portal „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle möglich sein.

Was muss gemeldet werden?

1. Elektronische Kassensysteme

  • Mitteilungsbeginn: Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmer ihre Kassensysteme melden.
  • Fristen für bestehende Systeme: Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
  • Fristen für neue Systeme: Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassensysteme müssen innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden.
  • Außerbetriebnahme: Auch die Außerbetriebnahme eines Kassensystems muss innerhalb eines Monats gemeldet werden. Hierbei gilt, dass die Anschaffung zuvor gemeldet worden sein muss.

2. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler

  • Mitteilungsbeginn: Auch hier beginnt die Mitteilungspflicht am 1. Januar 2025.
  • Fristen für bestehende Geräte: Geräte, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft oder mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
  • Fristen für neue Geräte: Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete Geräte müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden.
  • Außerbetriebnahme: Auch hier gilt die Meldepflicht innerhalb eines Monats nach der Außerbetriebnahme, vorausgesetzt, die Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE wurde bereits gemeldet.

Besondere Hinweise

  • Einheitliche Mitteilung: Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte müssen in einer einheitlichen Mitteilung übermittelt werden.
  • Gleichstellung von gemieteten Systemen: Gemietete oder geleaste Systeme werden wie angeschaffte Systeme behandelt.
  • Übergangsregelungen: Für vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene Systeme gilt die Meldepflicht nur, wenn die Anschaffung bereits gemeldet wurde.

Zusammenfassung

Mit der Einführung der elektronischen Mitteilungspflicht ab 2025 sollen Transparenz und Kontrolle im Umgang mit elektronischen Kassensystemen erhöht werden. Um Bußgelder oder Strafen zu vermeiden, ist es wichtig, die Fristen und Anforderungen genau zu beachten. Nutzen Sie die neuen elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten über „Mein ELSTER“, um Ihre Meldungen rechtzeitig und korrekt zu erledigen.

Bei weiteren Fragen oder Unsicherheiten stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns, um sicherzustellen, dass Ihre Systeme den neuen Anforderungen entsprechen und Sie alle Meldepflichten fristgerecht erfüllen.

Quellen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2024-06-28-mitteilungsverpflichtung-nach-AO.html

https://www.dihk.de/de/themen-und-positionen/wirtschaftspolitik/steuer-und-finanzpolitik/elektronische-kassensysteme-ab-mitte-2025-beim-finanzamt-anmelden-119728

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